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Bekanntmachung der Dienstbezüge und Anwärterbezüge nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung – BesÜV2Bek 1993-06-02

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1 Fundstelle des Originaltextes:
2BGBl. I 1993, 806


Tarifklasse Zu der Tarifklasse gehörende Besoldungsgruppen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 1 Kind
Ia B 3 bis B 11 765,89 888,07 992,61
C 4
R 3 bis R 10
Ib B 1 und B 2 646,09 768,27 872,81
A 13 bis A 16
C 1 bis C 3
R 1 und R 2
Ic A 9 bis A 12 574,19 696,37 800,91
II A 1 bis A 8 540,90 657,24 761,78

Bei mehr als einem Kind erhöht sich der Ortszuschlag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 104,54 DM.
3

In Tarifklasse II erhöht sich der Ortszuschlag ab Stufe 4 für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind in den Besoldungsgruppen A 1 bis A 3 um je 29,60 DM, in Besoldungsgruppe A 4 um je 22,20 DM und in Besoldungsgruppe A 5 um je 14,80 DM.
4Soweit dadurch im Einzelfall die Besoldung hinter derjenigen aus einer niedrigeren Besoldungsgruppe zurückbleibt, wird der Unterschiedsbetrag zusätzlich gewährt.
5


Ortszuschlag nach § 39 Abs. 2 Satz 1: Tarifklasse Ic 459,36 DM,
  Tarifklasse II 432,72 DM.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25